Verfahrensbeistand
Ein Verfahrensbeistand, auch sogenannter „Anwalt des Kindes“ wird zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen minderjährigen Kindes während eines gerichtlichen Verfahrens durch das Gericht nach § 158 Abs. 1,2 FamFG bestellt.
Erforderlich ist eine solche Bestellung stets, wenn folgende Entscheidungen in Betracht kommen:
- die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach § 1666 BGB
- der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB
- eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
Weiterführend kann die Bestellung in der Regel erforderlich sein, wenn
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
- eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
- Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
- eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrecht in Betracht kommt.
Als Verfahrensbeistand muss Frau Vorsatz-Grund fachlich und persönlich geeignet sein und dem Gericht aller 2 Jahre eine Fortbildung und die fachliche Eignung nachweisen.
Als Verfahrensbeistand stellt Frau Vorsatz-Grund die Interessen der betroffenen Kinder fest und bringt sie in den gerichtlichen Verfahren zur Geltung. Sie erstellt ebenfalls eine schriftliche Stellungnahme. Sie informiert das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens. Nach der Endentscheidung erörtert der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem betroffenen Kind.
Darüber hinaus hat sie als Verfahrensbeistand die Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Durch seine Bestellung wird der Verfahrensbeistand am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen, aber Frau Vorsatz-Grund ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Berufsbetreuer
In dem Frau Vorsatz-Grund volljährige Menschen, die im Leben nicht ohne fremde Hilfe zurechtkommen, unterstützt und berät, übernimmt Sie als Berufsbetreuerin in unserer Gesellschaft eine verantwortungsvolle Aufgabe. Die zu betreuenden Menschen sind psychisch krank, körperlich oder geistig behindert und in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Sie können nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen. Deshalb wird ihnen vom Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt. Als Betreuer unterstützt die Gründerin die betroffenen Menschen rechtlich oder handelt stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Jeder Mensch kann jederzeit in diese Situation kommen – zum Beispiel durch einen Unfall oder durch eine Krankheit. Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oft nicht mehr zurecht: Sie vereinsamen, bezahlen ihre Rechnungen nicht, verschulden sich oder versäumen Arzt- und Behördentermine. Betreuer/innen unterstützen diese Menschen im Sinne eines „Managements auf Zeit“.
Grundlage der Tätigkeit bildet das Betreuungsrecht, welches 1992 in Kraft getreten ist und das umstrittene Vormundschaftsrecht abgelöst hat. Seitdem gibt es keine Entmündigungen mehr. Nach dem neuen Betreuungsrecht bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet. Wobei die jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörden oder das Amtsgericht den Betreuungsbedarf feststellen. Oft geschieht das aufgrund von Informationen aus der Nachbarschaft oder von Verwandten. Nach gründlicher Prüfung entscheidet das Gericht darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wer den Fall übernimmt. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Zudem kann die betreute Person jederzeit den Antrag stellen, die Betreuung aufzulösen. Im Regelfall findet nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit eine erneute Anhörung statt. Danach wird über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden. Gesetzlich geregelt ist, dass Betreuungen in spezifischen Aufgabenfeldern und nicht pauschal festgelegt werden.
Gesundheitssorge
- ärztliche Behandlung sicher stellen
- Pflegedienste beauftragen
- Rehabilitationsmaßnahmen einleiten
- Klinikbehandlung veranlassen
Vermögensregelung
- Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen
- Unterhaltspflichten prüfen
- Schuldenregulierung einleiten
- Erbangelegenheiten regeln
- Vermögen und Finanzen verwalten
Heimangelegenheiten
- Verträge prüfen und abschließen
- Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten
Wohnungsangelegenheiten
- Wohnraum erhalten
- Mietverträge prüfen und abschließen
- Leben in der eigenen Wohnung sichern
Behördenangelegenheiten
- Interessen vertreten
- Aufenthaltsrechte für Menschen nicht deutscher Herkunft sichern
- Ansprüche durchsetzen
Bei all diesen Aufgabenfeldern ist stets das Wohl des Betreuten nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf Selbstbestimmung.