Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB)
Umgangspflegschaft kann beim Vorliegen bestimmter Bedingungen vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt, wie und wann der vom Gericht geregelte Umgang des Kinde s bzw. der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchgesetzt wird.
Grundsätzlich ist es die Aufgabe und Verantwortung der Eltern, sich bzgl. der Ausgestaltung des Umgangs (Häufigkeit, Dauer, Ort, Übergabe) zu einigen. Der Gesetzgeber macht hierzu keine Vorgaben. Vereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der Situation des Kindes sowie der Eltern getroffen werden (z.B. Alter des Kindes, Arbeitszeiten der Eltern, Entfernung).
Das Umgangsrecht gilt unabhängig von Sorgerechtsregelung und Unterhaltszahlungen.
Der Umgangspfleger/In wird durch das Familiengericht bestellt.
- Voraussetzung für die Anordnung der Umgangspflegschaft ist nach 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB, dass die „Wohlverhaltenspflicht“ nach §1684 Abs. 2 (oft auch als Loyalitätsklausel bezeichnet) „dauerhaft oder wiederholt erheblich beeinträchtigt“ wird. Gemäß § 1684 BGB kann der Umgangspfleger die Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs vom betreuenden Elternteil verlangen. Kommt der betreuende Elternteil dem aber nicht nach, kann der Umgangspfleger das Gericht anrufen und einen entsprechenden Titel erwirkten.
- 1684 Abs. 1 Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
- Zentrale Norm: § 1684 BGB
- Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen
- Das bedeutet, das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Recht der elterlichen Sorge (gemeinsame, alleinige)
- Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kind für die gedeihliche Entwicklung beide Elternteile braucht.
Leistungen
- Beratungs- und Unterstützung aller Beteiligten
- Vermittlung und Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten
- Vermittlung und Hilfestellung bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen.
- Vermittlung und Hilfestellung bei der Befugnis eines Elternteils, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen.
- Beratung bzgl. einer Regelung und Festlegung der Umgangskontakte mit den Beteiligten (Eltern und Kind)
- Überwachen und Sichern der Durchführung der Umgangskontakte, teilweise Begleitung
- Lösen sehr schwieriger Konfliktsituationen in Trennungsfamilien, die sich schädigend auf das Kind auswirken können
- Ansprechpartner für das Kind/die Kinder während der gesamten Umgangspflegschaft